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Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) · Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

§ 11 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Artikel 11

Van krachtOfficiële tekst

Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Justizbehörde, aus der sich die Tatsache, die Form und Zeit der Zustellung ergeben.