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PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz

§ 3 PatV-EGUnterrichtung der Öffentlichkeit

Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(2) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2005-07-01