PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz
§ 3 PatV-EGUnterrichtung der Öffentlichkeit
Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ
(1) Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
(2) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.
История изменений
- In Kraft seit 2005-07-01
Ссылается на
- PatV-EG § 4
- PatV-EG ст. 93