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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 23 ARHVAnbot der Auslieferung

II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Auslieferung aus Österreich

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dem Bericht gemäß § 28 Abs. 1 ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.

(2) Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens ist vom Bundesministerium für Justiz zu bestimmen. Diesem steht auch die Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zu.