ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 24 ARHVNichteinhaltung des vorgesehenen Weges
II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Auslieferung aus Österreich
Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.