§ 19 Europäisches Übereinkommen über die Über
Abschnitt 2: Übertragungsverfahren
ARTIKEL 19
Schriftstücke, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.
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ARTIKEL 19
Schriftstücke, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.