§ 20 Europäisches Übereinkommen über die Über
Abschnitt 2: Übertragungsverfahren
ARTIKEL 20
Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.
Abschnitt 2: Übertragungsverfahren
ARTIKEL 20
Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.