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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

§ 1 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates die gleiche Behandlung wie dessen Angehörige hinsichtlich des Rechtsschutzes verfahrensrechtlicher Art in Zivil- und Handelssachen. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den entsprechenden Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des andere Vertragsstaates auftreten.