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UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 20 UWGVerjährung zivilrechtlicher Ansprüche

2. Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.

(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.

( BGBl. Nr. 120/1980 , Art. I Z 11)