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UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 20 UWGVerjährung zivilrechtlicher Ansprüche

2. Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.

(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.

( BGBl. Nr. 120/1980 , Art. I Z 11)