UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 20 UWGVerjährung zivilrechtlicher Ansprüche
2. Allgemeine Bestimmungen
(1) Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.
(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.
( BGBl. Nr. 120/1980 , Art. I Z 11)