UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 5 UWGEinziehung
1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes
Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 33 und 41 des Mediengesetzes auf Einziehung erkannt werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2007-12-12