UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 5 UWGEinziehung
1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes
Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 33 und 41 des Mediengesetzes auf Einziehung erkannt werden.
История изменений
- In Kraft seit 2007-12-12