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RpflG · Rechtspflegergesetz

§ 37 RpflGZusammensetzung der Prüfungskommission

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für die einzelnen Prüfungen hat der Bundesminister für Justiz jeweils drei Prüfungskommissäre zu bestimmen. Zwei Prüfungskommissäre, darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär muß Rechtspfleger sein.

(2) Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in einem im § 34 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 , angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.