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RpflG · Rechtspflegergesetz

§ 38 RpflGForm und Gegenstand der Prüfungen

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Prüfung nach dem Grundlehrgang ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Stoff des Lehrganges.

(2) Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ist zunächst schriftlich und dann mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.