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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 53 JGGAufgaben des Jugendstrafvollzuges

SIEBENTER ABSCHNITT Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug

Van krachtOfficiële tekst

Im Jugendstrafvollzug sollen die Gefangenen zu einem den Gesetzen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens entsprechenden Verhalten erzogen werden. Wenn es die Dauer der Strafe zuläßt, sollen sie in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch ihrer bisherigen Tätigkeit und ihren Neigungen entsprechenden Beruf ausgebildet werden.