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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 54 JGGBesondere Eignung für den Jugendstrafvollzug

SIEBENTER ABSCHNITT Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug

Van krachtOfficiële tekst

Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen haben über pädagogisches Verständnis zu verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet zu sein. Die Bundesministerin für Justiz hat ein diesen Kriterien entsprechendes Fortbildungsangebot sicherzustellen, an der die mit jugendlichen Gefangenen betrauten Personen regelmäßig teilzunehmen haben.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2020-06-01