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MuSchG · Musterschutzgesetz 1990

§ 17 MuSchGVeröffentlichung des Musters

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER römisch zwei. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

Van krachtOfficiële tekst

Das Muster ist am Tag seiner Registrierung im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2003-08-27