Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)
§ 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 11
Jeder der beiden Staaten kann Zustellungsersuchen durch seine eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen lassen, soweit es sich bei den von der Zustellung betroffenen Personen um eigene Staatsangehörige handelt.