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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

§ 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 11

In forceOfficial text

Jeder der beiden Staaten kann Zustellungsersuchen durch seine eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen lassen, soweit es sich bei den von der Zustellung betroffenen Personen um eigene Staatsangehörige handelt.