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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

§ 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 10

In forceOfficial text

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen durch die Erledigung von Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe erwachsen. Ausgenommen hiervon sind Vergütungen an Sachverständige.