§ 0 Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung
Zum Inkrafttreten vgl. § 4
Vereinbarung des österreichischen Bundesministers für Finanzen und des deutschen Reichsministers der Finanzen über die Festsetzung fester Umrechnungskurse im Rechtshilfeverkehr in Zollsachen.
StF: BGBl. Nr. 36/1931
Auf Grund der Artikel 38 und 40 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen vom 12. April 1930 wird zwischen
Herrn Dr. Juch, österreichischer Bundesminister für Finanzen, und
Herrn Dietrich, deutscher Reichsminister der Finanzen, folgendes vereinbart: