§ 1 Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung
Zum Inkrafttreten vgl. § 4
Für die nach Artikel 18 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen beizutreibenden Beträge und für die Vollstreckungserlöse gelten die festen Umrechnungskurse
100 Schilling = 59,07 Reichsmark
100 Reichsmark = 169,29 Schilling.