BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 25 BewG 1955Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte
ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002
§ 86 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und
2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,
sind nicht festzustellen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2001-06-27