§ 36 Zollabkommen über die vorübergehende Ein
Artikel 36
1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1992-10-30