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Finanzierung des Ausbaues der Arlberglin · Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

§ 9 Finanzierung des Ausbaues der Arlberglin

Artikel 9

Van krachtOfficiële tekst

Die beiden Regierungen verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zwischen den beiden Staaten sowie des Transitverkehrs über die Bahnhöfe Buchs und St. Margrethen zu ergreifen. Diese Grenzübergänge dürfen von beiden Staaten nicht ungünstiger behandelt werden als ihre übrigen Grenzübergänge. Beide Regierungen unterlassen alle diskriminierenden Maßnahmen, insbesondere was die Kontrollformalitäten betrifft. Sie verpflichten sich des weitern, für ihren gegenseitigen Verkehr alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die zolldienstliche, grenzpolizeiliche und administrative Behandlung innerhalb kürzester Zeit und unter günstigsten Bedingungen zu ermöglichen.