Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 102 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 102
1. ABSCHNITT Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
Anträge auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß sind bei der Geschäftsstelle in drei Ausfertigungen für die Geschäftsstelle und die Vorsitzenden und in je einer weiteren Ausfertigung für jeden Antragsgegner einzureichen. Die Geschäftsstelle hat jedem Antragsgegner eine Ausfertigung zu eigenen Handen zuzustellen und den beiden Vorsitzenden je eine Ausfertigung zu übermitteln.