Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 103 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 103
1. ABSCHNITT Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
Der Schlichtungsausschuß versucht, in formlosen Verfahren, jedoch unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs, eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten herbeizuführen.