§ 235 FinStrG
Zum 3. Hauptstück
Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1989-10-01
Zum 3. Hauptstück
Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.