§ 236 FinStrGZu § 444. Zu Paragraph 444,
Zum 3. Hauptstück
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt § 444 StPO dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76).
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1976-01-01
Zum 3. Hauptstück
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt § 444 StPO dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76).