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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 49b FinStrG

II. Hauptstück. römisch zwei. Hauptstück. Besonderer Teil.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), BGBl. I Nr. 77/2016 , dadurch verletzt, dass

1. die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder

2. meldepflichtige Punkte der Anlage 1 , Anlage 2 oder Anlage 3 zum VPDG nicht oder unrichtig übermittelt werden,

und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

(3) § 29 ist nicht anzuwenden.