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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 49c FinStrG

II. Hauptstück. römisch zwei. Hauptstück. Besonderer Teil.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dass

1. eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder

2. die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder

3. unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder

4. den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.

(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(4) § 29 ist nicht anzuwenden.