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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

§ 4 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 4.

Van krachtOfficiële tekst

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.