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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

§ 5 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 5.

Van krachtOfficiële tekst

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.