§ 58b Zollabkommen über den internationalen WaTIR-Kontrollkommission
Artikel 58b
Der Verwaltungsausschuß richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Übereinkommen und den Ausschuß übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-02-17