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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 35 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Veröffentlichung von Berichten und Informationserteilung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält, und verschickt in geeigneten Zeitabständen an Teilnehmer und Mitglieder zusammenfassende Darstellungen seiner Finanzlage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden.

(2) Der Fonds kann weitere, von ihm zur Verwirklichung seiner Ziele für wünschenswert erachtete Berichte veröffentlichen.

(3) Den Teilnehmern und Mitgliedern werden Ausfertigungen sämtlicher auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Berichte, Aufstellungen und Verlautbarungen übermittelt.