§ 27 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöDiplomaten und Konsularbeamte
Artikel 27
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Geciteerd door
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0