§ 27 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöDiplomaten und Konsularbeamte
Artikel 27
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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