Zulassung von Telekopierern zur Einreich · Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
§ 0 Zulassung von Telekopierern zur Einreich
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung
StF: BGBl. Nr. 494/1991
BGBl. II Nr. 395/2002
BGBl. II Nr. 447/2013
BGBl. II Nr. 579/2020
Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 , und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990 , wird verordnet:
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-12-19
Verwijst naar
- Zulassung von Telekopierern zur Einreich Art. 56
- Zulassung von Telekopierern zur Einreich Art. 86a