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Zulassung von Telekopierern zur Einreich · Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

§ 1 Zulassung von Telekopierern zur Einreich

Van krachtOfficiële tekst

Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2021-01-01