UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
§ 20 UStG 1994Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
Verfahren zur Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer
Bezugszeitraum: Abs. 1 zweiter Satz ab 31.12.2004 § 28 Abs. 25 Z 1 idF BGBl. I Nr. 180/2004
(1) Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2004-12-31