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UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

§ 20 UStG 1994Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

Verfahren zur Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer

Van krachtOfficiële tekst

Bezugszeitraum: Abs. 1 zweiter Satz ab 31.12.2004 § 28 Abs. 25 Z 1 idF BGBl. I Nr. 180/2004

(1) Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.

(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2004-12-31