§ 1 Vorübergehende Verwendung - Waren im Gre
Artikel 1
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) „Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden“
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Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen;
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persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung eingeführt werden;
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Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung;
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im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmungen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört;
b) „Grenzzone“
den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
c) „Grenzbewohner“
Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
d) „Grenzverkehr“
Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.