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Vorübergehende Verwendung - Waren im Gre · Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)

§ 1 Vorübergehende Verwendung - Waren im Gre

Artikel 1

ДействуетОфициальный текст

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden“

-

Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen;

-

persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung eingeführt werden;

-

Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung;

-

im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmungen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört;

b) „Grenzzone“

den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;

c) „Grenzbewohner“

Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;

d) „Grenzverkehr“

Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.