Konvention über die Rechtsstellung der F · Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
§ 20 Konvention über die Rechtsstellung der FBewirtschaftung
Artikel 20
Wo ein Bewirtschaftungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Flüchtlinge wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.