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Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von · Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

§ 10 Verzicht auf Beglaubigung, Austausch vonArtikel 10.

III. ABSCHNITT. römisch drei. ABSCHNITT. Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Heimatstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Eheschließungsstaates. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Standesbeamte /Zivilstandsbeamte zurück.

(2) Hindernisse gegen die Ausstellung des Zeugnisses sind mitzuteilen.