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Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von · Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

§ 9 Verzicht auf Beglaubigung, Austausch vonArtikel 9.

III. ABSCHNITT. römisch drei. ABSCHNITT. Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.

Van krachtOfficiële tekst

Will ein Angehöriger des einen Staates im anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates den Antrag des Verlobten auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Heimatstaates weiter. Er fügt dem Antrag die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählten Urkunden für beide Verlobte bei.