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Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von · Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

§ 5 Verzicht auf Beglaubigung, Austausch vonArtikel 5.

II. ABSCHNITT. römisch zwei. ABSCHNITT. Austausch von Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes des Verstorbenen;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe der Wohnadresse des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist, außerdem des Ortes und Datums der Eheschließung.

(2) Werden zur Eintragung des Sterbefalles / Todes Randvermerke eingetragen, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Sterbebuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.