§ 5 Verzicht auf Beglaubigung, Austausch vonArtikel 5.
II. ABSCHNITT. römisch zwei. ABSCHNITT. Austausch von Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden.
(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
der österreichische Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes des Verstorbenen;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe der Wohnadresse des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist, außerdem des Ortes und Datums der Eheschließung.
(2) Werden zur Eintragung des Sterbefalles / Todes Randvermerke eingetragen, so übersendet
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Sterbebuch;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.