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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 45 AVGAllgemeine Grundsätze über den Beweis

2. Abschnitt: Beweise

Van krachtOfficiële tekst

[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]

(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.