AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 46 AVG
2. Abschnitt: Beweise
Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
2. Abschnitt: Beweise
Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.