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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 27 SPGAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

3. Hauptstück

Van krachtOfficiële tekst

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1996-07-01